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§ 2a ZollR-DG

Fassungen
01.07.2001 bis 09.06.2005 — BGBl. I Nr. 61/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2a heute01.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 2a10.06.200530.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 34/2005
§ 2a01.07.200109.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 61/2001
§ 2a01.01.199930.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 28/1999
§ 2a01.01.199831.12.1998 BGBl. I Nr. 13/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 61/2001

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005danach: BGBl. I Nr. 34/2005

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 2 a, (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld

  1. Litera a
    im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder
  2. Litera b
    in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.
  1. Absatz 2,In Fällen des Absatz eins, Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.
  2. Absatz 3,Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
  3. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, kann der nach Artikel 2 Absatz 3, des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 7. Oktober 2000, S 42, an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 25% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40018967