Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Text
Zu Art. 194 ZKZu Artikel 194, ZK
§ 69.Paragraph 69,
Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK solche Zahlungsmittel gleichgestellt, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (§ 76 Abs. 1) verwendet werden können. Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Absatz eins, zweiter Unterabsatz ZK solche Zahlungsmittel gleichgestellt, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (Paragraph 76, Absatz eins,) verwendet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40018984