Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsetzung einer Bioethikkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einberufung der Sitzungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler oder der Vorsitzende berufen die Kommission zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen; mindestens vierteljährlich.
(2)Absatz 2,Die Einladung zur Sitzung soll nach Möglichkeit spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Kommission kann zu ihren Sitzungen Experten/Innen zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.
Schlagworte
Experte, Expertin
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR40019012