Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsetzung einer Bioethikkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Niederschrift, Dokumentation, Berichte
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Über die Ergebnisse der Beratungen der Kommission ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Protokollführung und die Dokumentation der Arbeitsunterlagen der Kommission obliegen dem Bundeskanzleramt.
(3)Absatz 3,Die Kommission erstattet einen jährlichen Tätigkeitsbericht an den Bundeskanzler.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR40019016