Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 234/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Sitzungsgeld des Vorsitzenden
§ 1.Paragraph eins,
Dem Vorsitzenden, im Falle der Vertretung dessen Stellvertreter, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 400 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 50 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR40019054