Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2001 bis 30.05.2005 — BGBl. II Nr. 241/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200731.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 431.05.200530.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 154/2005
§ 401.07.200130.05.2005 BGBl. II Nr. 241/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Meldeverordnung 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. II Nr. 241/2001

Außerkrafttretensdatum

30.05.2005danach: BGBl. II Nr. 154/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten

Paragraph 4, (1) Die Unternehmen haben dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats) zu melden:

  1. Ziffer eins
    den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch und des angelieferten Rahms), wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedstaaten getrennt anzuführen ist;
  2. Ziffer 2
    den Milchversand, untergliedert in
    1. Litera a
      Lieferungen innerhalb des Bundesgebiets und
    2. Litera b
      Lieferungen in andere Staaten;
  3. Ziffer 3
    die Erzeugung von
    1. Litera a
      flüssigen Milchprodukten, ausgedrückt in Milcheinsatz,
    2. Litera b
      Butter,
    3. Litera c
      Käse, ausgedrückt in Reifegewicht und Milcheinsatz,
    4. Litera d
      Milchpulver, ausgedrückt in Gewicht und Milcheinsatz und
    5. Litera e
      sonstigen Milchprodukten, ausgedrückt in Milcheinsatz.
Die AMA ist berechtigt, zusätzliche Informationen über die Bestände an Butter, Milchpulver und Käse innerhalb der Berichtsperioden einzuholen.
  1. Absatz 2,Die Unternehmen haben monatlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch sowie des angelieferten Rahms), wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedstaaten getrennt anzuführen ist,
    2. Ziffer 2
      die Rohstoffverwendung,
    3. Ziffer 3
      die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen,
    4. Ziffer 4
      den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen,
    5. Ziffer 5
      den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen und
    6. Ziffer 6
      den Auszahlungspreis für Milch.
  2. Absatz 3,Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten haben
    1. Ziffer eins
      für jedes Bundesland, in dem sie eine Betriebsstätte haben,
    2. Ziffer 2
      jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend Absatz 2, Ziffer eins bis 5
    gesondert zu melden.
  3. Absatz 4,Jeweils bis 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres sind
    1. Ziffer eins
      die Preise auf Großhandelsstufe für eingedickte Milch, Butter, Butterschmalz und für die Käsesorten Emmentaler, Grünschimmelkäse, Gouda, Edamer, Samsö, Esrom, Tilsiter, St. Paulin und Butterkäse und
    2. Ziffer 2
      durch die Hersteller die Werksabgabepreise für Magermilchpulver, Molkenpulver, Vollmilchpulver und Butterschmalz
    zu melden. Die Preise gemäß Ziffer eins, können im Wege der Wirtschaftskammer Österreich mitgeteilt werden. Soweit sich hinsichtlich eines oder mehrerer der in Ziffer eins und 2 genannten Milcherzeugnisse während eines Drei-Monats-Zeitraums der Preis ändert, ist binnen einer Woche der jeweils geänderte Preis zu melden. Die AMA ist berechtigt, für weitere Produkte gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1498 aus 1999, zusätzliche Preisangaben zu fordern, soweit dies zur besseren Beurteilung der Marktlage erforderlich ist.
  4. Absatz 5,Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.
  5. Absatz 6,Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu melden.
  6. Absatz 7,Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.
  7. Absatz 8,Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.
  8. Absatz 9,Die Meldepflichten des Unternehmens sowie des nach Paragraph 4, Absatz 4, Meldepflichtigen obliegen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.
  9. Absatz 10,Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen insbesondere Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Durchführung des Arbeitsprogrammes der Kommission über die Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.
  10. Absatz 11,Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder einer bereits eingetretenen Versorgungsstörung im Sinne des Paragraph eins, Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,, kann die AMA abweichend von Absatz eins bis 4 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.

Schlagworte

Schafmilch, Ziegenmilch

Gesetzesnummer

20001399

Dokumentnummer

NOR40019170