Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Meldeverordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten
§ 4. (1) Die Unternehmen haben dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats) zu melden:Paragraph 4, (1) Die Unternehmen haben dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats) zu melden:
den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch und des angelieferten Rahms), wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedstaaten getrennt anzuführen ist;
den Milchversand, untergliedert in
Lieferungen innerhalb des Bundesgebiets und
Lieferungen in andere Staaten;
die Erzeugung von
flüssigen Milchprodukten, ausgedrückt in Milcheinsatz,
Käse, ausgedrückt in Reifegewicht und Milcheinsatz,
Milchpulver, ausgedrückt in Gewicht und Milcheinsatz und
sonstigen Milchprodukten, ausgedrückt in Milcheinsatz.
Die AMA ist berechtigt, zusätzliche Informationen über die Bestände an Butter, Milchpulver und Käse innerhalb der Berichtsperioden einzuholen.
(2)Absatz 2,Die Unternehmen haben monatlich zu melden:
den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch sowie des angelieferten Rahms), wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedstaaten getrennt anzuführen ist,
die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen,
den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen,
den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen und
den Auszahlungspreis für Milch.
(3)Absatz 3,Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten haben
für jedes Bundesland, in dem sie eine Betriebsstätte haben,
jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend Abs. 2 Z 1 bis 5jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend Absatz 2, Ziffer eins bis 5
gesondert zu melden.
(4)Absatz 4,Jeweils bis 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres sind
die Preise auf Großhandelsstufe für eingedickte Milch, Butter, Butterschmalz und für die Käsesorten Emmentaler, Grünschimmelkäse, Gouda, Edamer, Samsö, Esrom, Tilsiter, St. Paulin und Butterkäse und
durch die Hersteller die Werksabgabepreise für Magermilchpulver, Molkenpulver, Vollmilchpulver und Butterschmalz
zu melden. Die Preise gemäß Z 1 können im Wege der Wirtschaftskammer Österreich mitgeteilt werden. Soweit sich hinsichtlich eines oder mehrerer der in Z 1 und 2 genannten Milcherzeugnisse während eines Drei-Monats-Zeitraums der Preis ändert, ist binnen einer Woche der jeweils geänderte Preis zu melden. Die AMA ist berechtigt, für weitere Produkte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 zusätzliche Preisangaben zu fordern, soweit dies zur besseren Beurteilung der Marktlage erforderlich ist.zu melden. Die Preise gemäß Ziffer eins, können im Wege der Wirtschaftskammer Österreich mitgeteilt werden. Soweit sich hinsichtlich eines oder mehrerer der in Ziffer eins und 2 genannten Milcherzeugnisse während eines Drei-Monats-Zeitraums der Preis ändert, ist binnen einer Woche der jeweils geänderte Preis zu melden. Die AMA ist berechtigt, für weitere Produkte gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1498 aus 1999, zusätzliche Preisangaben zu fordern, soweit dies zur besseren Beurteilung der Marktlage erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.
(6)Absatz 6,Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu melden.
(7)Absatz 7,Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.
(8)Absatz 8,Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.
(9)Absatz 9,Die Meldepflichten des Unternehmens sowie des nach § 4 Abs. 4 Meldepflichtigen obliegen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.Die Meldepflichten des Unternehmens sowie des nach Paragraph 4, Absatz 4, Meldepflichtigen obliegen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.
(10)Absatz 10,Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen insbesondere Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Durchführung des Arbeitsprogrammes der Kommission über die Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.
(11)Absatz 11,Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder einer bereits eingetretenen Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, kann die AMA abweichend von Abs. 1 bis 4 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder einer bereits eingetretenen Versorgungsstörung im Sinne des Paragraph eins, Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,, kann die AMA abweichend von Absatz eins bis 4 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.
Schlagworte
Schafmilch, Ziegenmilch
Dokumentnummer
NOR40019170