Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Meldeverordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zeitpunkt der Meldungen
§ 5. An die AMA sind zu übermitteln: Paragraph 5, An die AMA sind zu übermitteln:
die monatlich abzugebenden Meldungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) spätestens am 45. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,die monatlich abzugebenden Meldungen (Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3,) spätestens am 45. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
die jährlich abzugebenden Meldungen (§ 4 Abs. 3 Z 2, Abs. 5 und Abs. 6) spätestens 90 Tage nach Ablauf des Berichtsjahres unddie jährlich abzugebenden Meldungen (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 5 und Absatz 6,) spätestens 90 Tage nach Ablauf des Berichtsjahres und
die Dekadenmeldung (§ 4 Abs. 1) sowie die Preismeldungen gemäß § 4 Abs. 4 spätestens zehn Tage nach Ablauf der Berichtsperiode bzw. des Stichtages.die Dekadenmeldung (Paragraph 4, Absatz eins,) sowie die Preismeldungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, spätestens zehn Tage nach Ablauf der Berichtsperiode bzw. des Stichtages.
Dokumentnummer
NOR40019171