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Art. 1 § 10 IG-L

Fassungen
07.07.2001 bis 30.06.2003 — BGBl. I Nr. 62/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1017.03.200618.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 34/2006 · aufgehoben
Art. 1 § 1001.07.200316.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 34/2003
Art. 1 § 1007.07.200130.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 62/2001
Art. 1 § 1001.04.199806.07.2001 BGBl. I Nr. 115/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

07.07.2001BGBl. I Nr. 62/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 34/2003

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt
Maßnahmenkatalog

Verordnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) hat der Landeshauptmann
    1. Ziffer eins
      auf Grundlage der Statuserhebung (Paragraph 8,), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (Paragraph 9,) sowie
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und 6
    mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog gemäß Absatz 2, zu erlassen. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz 4, haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog
    1. Ziffer eins
      das Sanierungsgebiet (Paragraph 2, Absatz 8,) festzulegen,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der Paragraphen 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,
    3. Ziffer 3
      die Fristen (Paragraph 12,) zur Umsetzung der Maßnahmen (Ziffer 2,) festzusetzen.
    Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (Paragraph 17,) mit Bescheid anzuordnen sind.
  3. Absatz 3,Von der Erstellung eines Maßnahmenkatalogs kann nach Anhörung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie abgesehen werden, wenn die Statuserhebung ergibt, daß im Inland keine Maßnahmen gesetzt werden können, die eine erhebliche Verringerung der Immissionsbelastung zur Folge haben.
  4. Absatz 4,Sofern gemäß Paragraph 8, Absatz 8, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch den Maßnahmenkatalog nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Der Emissionskataster (Paragraph 9,) ist von den Landeshauptmännern zu erstellen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Maßnahmenkatalog zeitlich terminisierte Stufenpläne für die Reduktion von Emissionen festlegen, wenn absehbar ist, daß die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerte innerhalb von zehn Jahren nicht sichergestellt werden kann.
  6. Absatz 6,Wenn die Statuserhebung ergibt, dass Heizungsanlagen (Paragraph 2, Absatz 12,) eine hauptverursachende Emittentengruppe (Paragraph 11, Ziffer 3,) für die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog gleichzeitig mit gleichwertigen emissionsmindernden Maßnahmen betreffend Heizungsanlagen gemäß dem jeweiligen Landesgesetz in Kraft zu setzen.
  7. Absatz 6 a,Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Maßnahmen, die gemäß Paragraphen 13 bis 16 verhängt werden können, voraussichtlich nicht ausreichen, um die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten, sind zusätzlich zu einem Maßnahmenkatalog auch darüber hinausgehende Maßnahmen gemäß Paragraph 22, festzulegen.
  8. Absatz 6 b,Wenn die Statuserhebung infolge einer Überschreitung eines Grenzwerts für Stickstoffdioxid ergibt, dass die Emissionen, die zu dieser Überschreitung geführt haben, zum überwiegenden Teil nicht aus Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, stammen, ist dies im Maßnahmenkatalog zu berücksichtigen und sind Maßnahmen bei den hauptverursachenden Emittenten gemäß ihrem Anteil an den Emissionen zu setzen.
  9. Absatz 7,Der Maßnahmenkatalog ist jedenfalls im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40019220