Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Immissionsschutzgesetz – Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
4. Abschnitt
Maßnahmenkatalog
Verordnung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der LandeshauptmannZur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) hat der Landeshauptmann
auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowieauf Grundlage der Statuserhebung (Paragraph 8,), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (Paragraph 9,) sowie
unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und 6
mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog gemäß Abs. 2 zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs. 4 haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog gemäß Absatz 2, zu erlassen. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz 4, haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog
das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs. 8) festzulegen,das Sanierungsgebiet (Paragraph 2, Absatz 8,) festzulegen,
im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,im Rahmen der Paragraphen 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,
die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen.die Fristen (Paragraph 12,) zur Umsetzung der Maßnahmen (Ziffer 2,) festzusetzen.
Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind.Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (Paragraph 17,) mit Bescheid anzuordnen sind.
(3)Absatz 3,Von der Erstellung eines Maßnahmenkatalogs kann nach Anhörung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie abgesehen werden, wenn die Statuserhebung ergibt, daß im Inland keine Maßnahmen gesetzt werden können, die eine erhebliche Verringerung der Immissionsbelastung zur Folge haben.
(4)Absatz 4,Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch den Maßnahmenkatalog nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Der Emissionskataster (§ 9) ist von den Landeshauptmännern zu erstellen.Sofern gemäß Paragraph 8, Absatz 8, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch den Maßnahmenkatalog nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Der Emissionskataster (Paragraph 9,) ist von den Landeshauptmännern zu erstellen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Maßnahmenkatalog zeitlich terminisierte Stufenpläne für die Reduktion von Emissionen festlegen, wenn absehbar ist, daß die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte innerhalb von zehn Jahren nicht sichergestellt werden kann.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Maßnahmenkatalog zeitlich terminisierte Stufenpläne für die Reduktion von Emissionen festlegen, wenn absehbar ist, daß die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerte innerhalb von zehn Jahren nicht sichergestellt werden kann.
(6)Absatz 6,Wenn die Statuserhebung ergibt, dass Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) eine hauptverursachende Emittentengruppe (§ 11 Z 3) für die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog gleichzeitig mit gleichwertigen emissionsmindernden Maßnahmen betreffend Heizungsanlagen gemäß dem jeweiligen Landesgesetz in Kraft zu setzen.Wenn die Statuserhebung ergibt, dass Heizungsanlagen (Paragraph 2, Absatz 12,) eine hauptverursachende Emittentengruppe (Paragraph 11, Ziffer 3,) für die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog gleichzeitig mit gleichwertigen emissionsmindernden Maßnahmen betreffend Heizungsanlagen gemäß dem jeweiligen Landesgesetz in Kraft zu setzen.
(6a)Absatz 6 a,Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Maßnahmen, die gemäß §§ 13 bis 16 verhängt werden können, voraussichtlich nicht ausreichen, um die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten, sind zusätzlich zu einem Maßnahmenkatalog auch darüber hinausgehende Maßnahmen gemäß § 22 festzulegen.Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Maßnahmen, die gemäß Paragraphen 13 bis 16 verhängt werden können, voraussichtlich nicht ausreichen, um die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten, sind zusätzlich zu einem Maßnahmenkatalog auch darüber hinausgehende Maßnahmen gemäß Paragraph 22, festzulegen.
(6b)Absatz 6 b,Wenn die Statuserhebung infolge einer Überschreitung eines Grenzwerts für Stickstoffdioxid ergibt, dass die Emissionen, die zu dieser Überschreitung geführt haben, zum überwiegenden Teil nicht aus Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 stammen, ist dies im Maßnahmenkatalog zu berücksichtigen und sind Maßnahmen bei den hauptverursachenden Emittenten gemäß ihrem Anteil an den Emissionen zu setzen.Wenn die Statuserhebung infolge einer Überschreitung eines Grenzwerts für Stickstoffdioxid ergibt, dass die Emissionen, die zu dieser Überschreitung geführt haben, zum überwiegenden Teil nicht aus Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, stammen, ist dies im Maßnahmenkatalog zu berücksichtigen und sind Maßnahmen bei den hauptverursachenden Emittenten gemäß ihrem Anteil an den Emissionen zu setzen.
(7)Absatz 7,Der Maßnahmenkatalog ist jedenfalls im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40019220