Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30nParagraph 30 n
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 30n.Paragraph 30 n,
Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung
bis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt wird
monatlich 5,1 €,
über 10 km
monatlich 7,3 €.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Dokumentnummer
NOR40019311