Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 241/1919 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001StGBl. Nr. 241 aus 1919, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 die einlaufenden Gegenstände nicht oder nicht vorschriftsmäßig verarbeitet oder beseitigt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, die einlaufenden Gegenstände nicht oder nicht vorschriftsmäßig verarbeitet oder beseitigt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, erlassenen Verordnung verstößt oder
Tierkörper oder Teile davon entgegen unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für die Futtermittelerzeugung verwertet oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, erlassenen Verordnung verstößt oder
entgegen § 4 Abs. 1 die Anzeige nicht erstattet oderentgegen Paragraph 4, Absatz eins, die Anzeige nicht erstattet oder
als Fleischuntersuchungsorgan entgegen § 5 Abs. 3 die Vormerkungen nicht führt oderals Fleischuntersuchungsorgan entgegen Paragraph 5, Absatz 3, die Vormerkungen nicht führt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt oder
als Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b entgegen § 6 Abs. 5 die Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten herabsetzt,als Besitzer von Gegenständen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, entgegen Paragraph 6, Absatz 5, die Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten herabsetzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
Anmerkung
Die Novellierungsanweisung in BGBl. I Nr. 98/2001, Art. 130 Z 1, konnte nicht durchgeführt werden, da ein Betrag von 4 000 S im gegenständlichen Paragraphen nicht enthalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR40019335