Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
TEIL B
Akademien für die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im
land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen
a) Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien
Aufgabe
§ 21. Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe, Personen zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen; ebenso sollen die Absolventen befähigt werden, im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken. Paragraph 21, Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe, Personen zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen; ebenso sollen die Absolventen befähigt werden, im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken.
Schlagworte
Lehraufgabe, Ausbildung, Weiterbildung, Beratungsdienst