Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 24. Voraussetzung für die Aufnahme in Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien für eine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Voraussetzung für die Aufnahme in Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien für eine Ausbildung gemäß
§ 22 Abs. 1 Z 1 istParagraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule oder der Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, und die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule oder der Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, und die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,,
und
§ 22 Abs. 1 Z 2 ist die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges; die Studienkommission hat durch Verordnung im Hinblick auf die Aufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien festzulegen, welche Fachhochschul-Studiengänge einschlägig im Sinne dieser Bestimmung sind.Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Erwerbung des Diplomgrades gemäß Paragraph 35, AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges; die Studienkommission hat durch Verordnung im Hinblick auf die Aufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien festzulegen, welche Fachhochschul-Studiengänge einschlägig im Sinne dieser Bestimmung sind.
Dokumentnummer
NOR40019461