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§ 8 AMD-G

Fassungen
01.08.2001 bis 30.09.2010 — BGBl. I Nr. 84/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.10.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2013
§ 801.08.200130.09.2010 BGBl. I Nr. 84/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. I Nr. 84/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010danach: BGBl. I Nr. 50/2010

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Auswahlgrundsätze für die Erteilung von nicht-bundesweiten Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Neben der Erteilung der bundesweiten Zulassung oder für den Fall, dass keine Anträge auf eine bundesweite Zulassung innerhalb der Antragsfrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, bei der Regulierungsbehörde einlangen oder die eingelangten Anträge die Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllen, hat die Regulierungsbehörde Anträge für nicht-bundesweite Zulassungen zu behandeln (Paragraph 12, Ziffer 4,, Paragraph 13,).
  2. Absatz 2,Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 4, Absatz 2 und 3) erfüllen, für ein Versorgungsgebiet, hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, von dem zusätzlich zu den in Paragraph 7, angeführten Kriterien
    1. Ziffer eins
      auf Grund des von ihm vorgelegten Programmkonzeptes in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist, dass sich im Programm das kulturelle, künstlerische, politische und soziale Leben des jeweiligen Versorgungsgebietes widerspiegelt, und
    2. Ziffer 2
      von dem auf Grund des vorgelegten Programmkonzeptes eine programminhaltliche Ergänzung in Hinblick auf die bereits im Versorgungsgebiet verbreiteten Fernsehprogramme zu erwarten ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40019482