Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Auswahlgrundsätze
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 23, Absatz 2,) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:
ein rasch erreichter hoher Versorgungsgrad der Bevölkerung mit digitalen Signalen;
eine hervorragende technische Qualität der digitalen Signale;
die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der digitalen Plattform;
ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;
ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang digitaler Signale.
(2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung gemäß § 23 Abs. 1 mit Verordnung die in Abs. 1 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß § 23 Abs. 1 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der “Digitalen Plattform Austria” Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, mit Verordnung die in Absatz eins, angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (Paragraph 21,), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der “Digitalen Plattform Austria” Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010
Dokumentnummer
NOR40019498