Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
Präsentation und Einflussnahme
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,In der Werbung und im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(2)Absatz 2,Ein Werbetreibender oder Auftraggeber von Patronanzsendungen darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010
Dokumentnummer
NOR40019509