Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
Allgemeine Anforderungen an Werbung und Teleshopping
§ 37.Paragraph 37,
Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht
die Menschenwürde verletzen;
Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Behinderung oder Nationalität enthalten;
religiöse oder politische Überzeugungen verletzen;
Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;
Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden;
rechtswidrige Praktiken fördern.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010
Dokumentnummer
NOR40019511