Rechtstracker.at

§ 55 AMD-G

Fassungen
01.08.2001 bis 31.07.2004 — BGBl. I Nr. 84/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5501.08.200430.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 97/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010
§ 5501.08.200131.07.2004 BGBl. I Nr. 84/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. I Nr. 84/2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004danach: BGBl. I Nr. 97/2004

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

8. Abschnitt
Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher

Bedeutung

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter ausschließlich Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Absatz 2, veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2, bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2, festgelegt worden ist.
  2. Absatz 2,Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Artikel 3 a, Absatz eins und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.
  3. Absatz 3,Ein Rundfunkveranstalter kommt der Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Absatz eins, kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen des Absatz eins, durch einen Rundfunkveranstalter (Paragraph 2, Ziffer eins,) hat der Bundeskommunikationssenat von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Untersagung der Kabelrundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 63, einzuleiten. In diesem Fall ist das Verfahren gemäß Paragraph 63, vom Bundeskommunikationssenat durchzuführen.

Schlagworte

Gesamtberichterstattung

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40019529