Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernseh-Exklusivrechtegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 85/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Strafbestimmungen und Verfahren
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wer gegen die Verpflichtungen nach
§ 3 Abs. 1 verstößt oderParagraph 3, Absatz eins, verstößt oder
das in § 5 Abs. 1 vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch des Bundeskommunikationssenates nicht gewährleistet oder im Fall des § 5 Abs. 5 nicht gewährleistet hat oderdas in Paragraph 5, Absatz eins, vorgesehene Recht entgegen einem Ausspruch des Bundeskommunikationssenates nicht gewährleistet oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 5, nicht gewährleistet hat oder
ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen länger als 90 Sekunden dauernden Kurzbericht oder einen Kurzbericht vor dem nach § 5 Abs. 3 letzter Satz bestimmten Zeitpunkt sendet,ohne Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung einen länger als 90 Sekunden dauernden Kurzbericht oder einen Kurzbericht vor dem nach Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz bestimmten Zeitpunkt sendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundeskommunikationssenat mit Geldstrafe in der Höhe von 36 000 €
bis zu 58 000 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Bundeskommunikationssenat hat im Verfahren nach Abs. 1 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Der Bundeskommunikationssenat hat im Verfahren nach Absatz eins, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(3)Absatz 3,Der Bundeskommunikationssenat hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, im Fall des Abs. 1 das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.Der Bundeskommunikationssenat hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, im Fall des Absatz eins, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen dieses Gesetzes durch einen Fernsehveranstalter (§ 2 Z 1 des Privatfernsehgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001) hat der Bundeskommunikationssenat von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 63 des Privatfernsehgesetzes einzuleiten.Bei wiederholten und schwer wiegenden Verletzungen dieses Gesetzes durch einen Fernsehveranstalter (Paragraph 2, Ziffer eins, des Privatfernsehgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,) hat der Bundeskommunikationssenat von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß Paragraph 63, des Privatfernsehgesetzes einzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2010
Dokumentnummer
NOR40019567