Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IEF-Service-GmbH-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 88/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Datenschutz
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, berechtigt, als dies zur Besorgung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.Die Gesellschaft ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, berechtigt, als dies zur Besorgung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. (2)Absatz 2,Soweit die Gesellschaft in hoheitlicher Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist ihre Tätigkeit dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 DSG 2000 zuzurechnen.Soweit die Gesellschaft in hoheitlicher Vollziehung der Gesetze tätig ist, ist ihre Tätigkeit dem öffentlichen Bereich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 DSG 2000 zuzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Dokumentnummer
NOR40019591