Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Aufgaben des Generaldirektors
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
(2)Absatz 2,Dem Generaldirektor obliegt insbesondere
die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen sowie die Erstellung der Jahressendeschemen jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (§ 21 Abs. 2 Z 1 und 2);die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen sowie die Erstellung der Jahressendeschemen jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 2);
die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;
die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;
die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;
die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesdirektoren sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;
die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsrat für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und Landesdirektoren;
die Verteilung von Geschäften gemäß Abs. 3;die Verteilung von Geschäften gemäß Absatz 3,;
die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des Programmentgelts (§ 21 Abs. 1 Z 7 und § 31) und des Tarifwerkes des Werbefunks (§ 21 Abs. 1 Z 7) an den Stiftungsrat;die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des Programmentgelts (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 31,) und des Tarifwerkes des Werbefunks (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7,) an den Stiftungsrat;
die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 24 so zu verteilen, dass eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des Paragraph 24, so zu verteilen, dass eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
NOR40019612