Rechtstracker.at

§ 13c IESG

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2008 — BGBl. I Nr. 88/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13c heute01.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 218/2021
§ 13c01.07.200830.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 82/2008
§ 13c01.01.200230.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 88/2001
§ 13c01.05.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 73/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 88/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008danach: BGBl. I Nr. 82/2008

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei

Vertretung von Anspruchsberechtigten

Paragraph 13 c, (1) Wird der Anspruchsberechtigte (Paragraph eins, Absatz eins,) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor einer Geschäftsstelle durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenem Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 59 Euro zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, dass ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.

  1. Absatz 2,Der im Absatz eins, genannte Pauschalbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2008

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40019655