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Anl. 1/21 BDG 1979

59 Rechtssätze zu BDG 1979
Fassungen
01.01.2000 bis 13.01.2000 — BGBl. I Nr. 87/2001 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/21 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 176/2004 · 1 Dokument
Anl. 1/2101.09.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.04.200031.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2001 · 2 Dokumente
Anl. 1/2114.01.200031.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 6/2000 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.01.200013.01.2000 § → § BGBl. I Nr. 87/2001 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.10.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 87/2001 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.08.199930.09.1999 § → § BGBl. I Nr. 127/1999 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.01.199931.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 87/2001 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.10.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 · 2 Dokumente
Anl. 1/2115.02.199730.09.1997 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 · 2 Dokumente
Anl. 1/2109.08.199514.02.1997 § → § BGBl. Nr. 522/1995 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.01.199508.08.1995 § → § BGBl. Nr. 550/1994 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 389/1994 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.10.198831.12.1992 § → § BGBl. Nr. 148/1988 · 2 Dokumente
Anl. 1/2101.01.198530.09.1988 § → § BGBl. Nr. 550/1984
Anl. 1/2101.01.198031.12.1984 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

21. UNIVERSITÄTSASSISTENTEN

Ernennungserfordernisse:

21.1. Für Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis

  1. Litera a
    die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 12,,
  2. Litera b
    für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die eine Ausbildung nach Litera a, nicht vorgesehen ist, der Nachweis einer gleichwertigen Eignung.

Erfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines

Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte

Zeit:

21.2.

  1. Litera a
    Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung.
  2. Litera b
    Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach Litera a, nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Universitätsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan, daß der Universitätsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt.
  3. Litera c
    Zusätzlich zu Litera a, oder b eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
  4. Litera d
    In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach der Erfüllung des Erfordernisses der Litera a, liegen:
    1. Sub-Litera, a, a
      Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
    2. Sub-Litera, b, b
      Zeiten, die der Universitätsassistent an einer Universität (Universität der Künste) in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,
    3. Sub-Litera, c, c
      im halben Ausmaß Zeiten nach den Sub-Litera, a, a, oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,
    4. Sub-Litera, d, d
      bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitätsassistenten von Bedeutung sind.

21.3. Für Fachärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) treten an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 21 Punkt 2, gemeinsam folgende Erfordernisse:

  1. Litera a
    Das Doktorat der gesamten Heilkunde,
  2. Litera b
    der Abschluß der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahestehenden Sonderfaches und
  3. Litera c
    eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
  4. Litera d
    In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach Erfüllung des Erfordernisses nach Litera b, liegen:
    1. Sub-Litera, a, a
      Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
    2. Sub-Litera, b, b
      Zeiten, die der Universitätsassistent an einer Universität in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,
    3. Sub-Litera, c, c
      im halben Ausmaß Zeiten nach den Sub-Litera, a, a, oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,
    4. Sub-Litera, d, d
      bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitätsassistenten von Bedeutung sind.

Definitivstellungserfordernisse:

21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, daß der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche

  1. Litera a
    Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Entwicklung und Erschließung der Künste),
  2. Litera b
    Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
  3. Litera c
    Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität oder Universität der Künste verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit
aufweist.
Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.

21.5. Bei in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten ist bei der Feststellung nach Ziffer 21 Punkt 4, auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, bzw. 6 Bedacht zu nehmen.

21.6 Die in Ziffer 21 Punkt 4, Litera a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehrbefugnis oder Qualifikation gemäß Ziffer 20, Litera b, für das betreffende Fachgebiet als erfüllt.

Schlagworte

Assistent, Hochschulassistent, Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung, Hochschulstudium

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40019791