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§ 49d VBG

Fassungen
30.09.2001 bis 31.08.2002 — BGBl. I Nr. 87/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49d heute01.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 49d30.09.200131.08.2002 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 d

Inkrafttretensdatum

30.09.2001BGBl. I Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002danach: BGBl. I Nr. 87/2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Freistellung

Paragraph 49 d, (1) Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universität erfordern.

  1. Absatz 2,Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem
    1. Ziffer eins
      Paragraph 29 a, (Sonderurlaub) oder
    2. Ziffer 2
      Paragraph 29 b, Absatz eins, (Karenzurlaub)
    vorzugehen. Freistellungen nach Ziffer 2, sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Forschungszweck

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40019840