(7)Absatz 7,Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b bis 2d, 3 Abs. 2 bis 4, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28b, 29 sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.Auf Professoren ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b bis 2 d, 3 Absatz 2 bis 4, 3 b, 4 Absatz 4, 4 a, 9 bis 15 a, 19, 22 Absatz 2 bis 6, 22 a, 26, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 28 b, 29 sowie 30 Absatz 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.