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§ 49l VBG

Fassungen
30.09.2001 bis 30.06.2002 — BGBl. I Nr. 87/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49l heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 49l01.01.200331.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 49l01.07.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 100/2002
§ 49l30.09.200130.06.2002 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 l

Inkrafttretensdatum

30.09.2001BGBl. I Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 100/2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

3. Unterabschnitt

Assistenten

Aufnahme

Paragraph 49 l, (1) Auf Assistenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b bis 2 d, 4 Absatz 4, 4 a, 9 bis 15 a, 19, 22 Absatz 2 bis 6, 22 a, 26, 27 d, 29 sowie Paragraph 30, Absatz 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

  1. Absatz 2,Zum Assistenten können Personen bestellt werden, die
    1. Ziffer eins
      ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
    2. Ziffer 2
      eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.
  2. Absatz 3,Ärzte (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) haben die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches nachzuweisen. Dies gilt auch für Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998). Ärzte und Zahnärzte, die das Studium der Humanmedizin (Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 3, des UniStG) oder der Zahnmedizin (Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 4, des UniStG) absolviert haben, müssen außerdem das Doktorat der Medizinischen Wissenschaft (Anlage 2 Ziffer 2 Punkt 4, des UniStG) besitzen.
  3. Absatz 4,Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Assistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.
  4. Absatz 5,Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfassten Landes besitzen, können abweichend vom Paragraph 3, als Assistenten aufgenommen werden, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Assistenten zu erfüllenden Aufgaben notwendig ist und der aufzunehmende Assistent eine Vorbildung aufweist, die der für Assistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (Paragraph 70, UniStG) ist nicht erforderlich.

Schlagworte

Zahnheilkunde, Mundheilkunde

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40019849