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§ 49t VBG

Fassungen
30.09.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 87/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49t heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 49t30.09.200131.12.2003 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 t

Inkrafttretensdatum

30.09.2001BGBl. I Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 176/2004

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten

Paragraph 49 t, (1) Zum Staff Scientist darf ein Assistent (3. Unterabschnitt) nur überstellt werden, wenn er alle für diese Verwendung erforderlichen Qualifikationen und die fachliche Eignung für den zu besetzenden Arbeitsplatz besitzt.

  1. Absatz 2,Beabsichtigt der Rektor, einen Arbeitsplatz für einen Staff Scientist ohne öffentliche Ausschreibung einem Assistenten zu übertragen, hat er die Prüfung der erforderlichen Qualifikation und der fachlichen Eignung des in Aussicht genommenen Assistenten einzuleiten. Der Rektor hat eine ausführlich begründete Stellungnahme des Institutsvorstandes und eines allfälligen Abteilungsleiters einzuholen sowie die Institutskonferenz anzuhören. Er hat weiters zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern oder Künstlern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, einzuholen. Die Gutachter sind aus vom Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und vom Präsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu erstellenden Listen mit Vorschlägen zu entnehmen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40019858