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§ 49u VBG

Fassungen
30.09.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 87/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49u heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 49u30.09.200131.12.2003 BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 u

Inkrafttretensdatum

30.09.2001BGBl. I Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben

Paragraph 49 u, (1) Organisationsrechtlich sind

  1. Ziffer eins
    die an Universitäten tätigen Staff Scientists der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993),
  2. Ziffer 2
    die an Universitäten der Künste tätigen Staff Scientists der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, KUOG)
zugeordnet.
  1. Absatz 2,Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der Aufgaben des Instituts in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen
    1. Ziffer eins
      die Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
    2. Ziffer 2
      die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Institutsvorstand unter Berücksichtigung der Widmung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Universität der Künste) zu erfüllen.

Schlagworte

Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb, Organisationsaufgabe

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40019859