Rechtstracker.at

§ 49v VBG

Fassungen
30.09.2001 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 87/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 v

Inkrafttretensdatum

30.09.2001BGBl. I Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 7/2003

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Entgelt

Paragraph 49 v, (1) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt:

   _________________________________________________________________

           in der              Schilling             Euro

      Entlohnungsstufe    (bis 31. Dezember    (ab 1. Jänner 2002)

                                 2001)

   _________________________________________________________________

              1                25 687              1 881,6

              2                29 202              2 139,2

              3                30 202              2 212,5

              4                32 802              2 402,9

              5                35 402              2 593,3

              6                38 002              2 783,8

              7                40 302              2 952,3

              8                42 602              3 120,8

              9                44 102              3 230,7

             10                45 602              3 340,6

             11                46 602              3 413,8

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen maßgebenden Dienstzeit. Paragraph 19, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des zweijährigen Zeitraums ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
  3. Absatz 4,Auf Staff Scientists, die als Oberärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät verwendet werden, ist Paragraph 40 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 78, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 5,Wird ein Staff Scientist vom Studiendekan mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen beauftragt, gebührt ihm für die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen eine Abgeltung im Ausmaß von 9 500 S (ab 1. Jänner 2002 von 690,4 Euro) je Semesterstunde.
  5. Absatz 6,Auf eine Semesterstunde gemäß Absatz 5, sind
    1. Ziffer eins
      Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
    2. Ziffer 2
      Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
    3. Ziffer 3
      Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach ("Künstlerische Assistenz") mit 65%,
    4. Ziffer 4
      Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
    der Semesterstunde anzurechnen.
  6. Absatz 7,Im Falle der Überstellung in die Entlohnungsgruppe u1 richten sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach dem Vorrückungsstichtag und der Zeit, die für die Vorrückung gemäß Absatz 2, dritter Satz maßgebend gewesen wäre. Zeiten, in denen die Vorrückung in der früheren Entlohnungsgruppe gehemmt gewesen ist, sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle der Überstellung aus einer in Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Entlohnungsgruppe ist von einer um vier Jahre verbesserten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen.

Schlagworte

Journaldienst

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40019860