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§ 46 B-GlBG

Fassungen
30.09.2001 bis 30.06.2004 — BGBl. I Nr. 87/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 65/2004
§ 4630.09.200130.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 4601.01.200029.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 132/1999
§ 4613.02.199331.12.1999 BGBl. Nr. 100/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

30.09.2001BGBl. I Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. I Nr. 65/2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

6. TEIL

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE VON UNIVERSITÄTEN UND

UNIVERSITÄTEN DER KÜNSTE

Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem

öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis

Paragraph 46, (1) Universitätslehrerinnen und -lehrer, die in dieser Funktion in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß Paragraph 34, UOG 1993, Paragraph 22, Litera b, UOG und Paragraph 34, KUOG, Gastvortragende sowie Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter in Ausbildung dürfen im Zusammenhang mit ihrem einer Universität oder einer Universität der Künste (im folgenden einheitlich „Universität”) zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis bei der Entscheidung über dessen Begründung, Fortbestand oder Beendigung nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. Paragraph 2, Absatz 6 und Paragraph 4, sind anzuwenden.

  1. Absatz 2,Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn diese Personen im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis
    1. Ziffer eins
      durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, der dieses Rechtsverhältnis zugeordnet ist, sexuell belästigt werden, oder
    2. Ziffer 2
      durch Dritte sexuell belästigt werden, oder
    3. Ziffer 3
      durch Dritte sexuell belästigt werden und die Vertreterin oder der Vertreter dieser Universität es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
  2. Absatz 3,Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      das die Würde einer Person beeinträchtigt,
    2. Ziffer 2
      das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder
      2. Litera b
        bei dem der Umstand, daß die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Universität, der das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zugeordnet ist, oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung in dem dieser Universität zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis gemacht wird.
  3. Absatz 4,Eine durch Bedienstete der Universität erfolgende Diskriminierung gemäß Absatz eins und 2 verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Erfolgt eine Diskriminierung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, die oder der in keinem Dienstverhältnis steht, darf deren oder dessen zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis nicht verlängert werden.
  4. Absatz 5,Gemäß Absatz 2, diskriminierte Personen haben gegenüber dem Belästiger und im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Universität diskriminiert worden sind. Paragraph 18, Absatz 3, ist anzuwenden.
  5. Absatz 6,Ansprüche nach Absatz 5, sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
  6. Absatz 7,Im Absatz eins, angeführte Personen, die eine ihnen zugefügte Diskriminierung gemäß Absatz eins, oder 2 behaupten, sind zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die Paragraphen 23 und 25 sind anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40019906