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Art. 1 § 53 HVG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 70/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 5301.01.200830.06.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 5301.07.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2005
Art. 1 § 5301.01.200530.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 156/2004
Art. 1 § 5301.01.200331.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 150/2002
Art. 1 § 5301.01.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
Art. 1 § 5301.08.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 411/1996
Art. 1 § 5301.07.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 1 § 5301.01.199230.06.1994 § → § BGBl. Nr. 687/1991
Art. 1 § 5301.01.198631.12.1991 BGBl. Nr. 483/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 70/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 150/2002

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherten (Paragraph 47,) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,75 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Absatz 3,) zu leisten.
  2. Absatz 2,In der freiwilligen Krankenversicherung (Paragraph 48,) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Absatz 3,) einen Beitrag von monatlich 36,05 € und für Zusatzversicherte (Absatz 3,) einen Beitrag von monatlich 6,90 € zu entrichten.
  3. Absatz 3,Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
  4. Absatz 4,Der von den Pflichtversicherten (Absatz eins,) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Absatz 2,) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente (Beihilfe) einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Absatz eins und 2) sind vom Einkommen (Paragraph 25,) nicht absetzbar.
  5. Absatz 5,Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 75,) anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Absatz 3,) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Absatz 3,) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des Paragraph 58, über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Absatz 5, auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1980,)

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VII, BGBl. Nr. 614/1987
2. Die Höhe der gemäß Abs. 2 zu entrichtenden Beträge wird für das Kalenderjahr 2002 mit 36,40 € für den Hauptversicherten und 7,– € für Zusatzversicherte festgestellt (Art. III § 4, BGBl. II Nr. 34/2002).

Schlagworte

Anmeldung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40019961