Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen
Geräten und Maschinen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die in den §§ 10 und 11 angeführten und im Anhang 1 definierten Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Sie regeltParagraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die in den Paragraphen 10 und 11 angeführten und im Anhang 1 definierten Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Sie regelt
Maßnahmen, die vor dem In-Verkehr-Bringen oder Ausstellen zu treffen sind (§§ 3 und 4),Maßnahmen, die vor dem In-Verkehr-Bringen oder Ausstellen zu treffen sind (Paragraphen 3 und 4),
Geräuschemissionsgrenzwerte (§ 10),Geräuschemissionsgrenzwerte (Paragraph 10,),
Messverfahren (§§ 10 und 11 und Anhang 3) undMessverfahren (Paragraphen 10 und 11 und Anhang 3) und
Mindestkriterien für zugelassene Stellen (§ 8).Mindestkriterien für zugelassene Stellen (Paragraph 8,).
(2)Absatz 2,Dieser Verordnung unterliegen nur als Ganzes in Verkehr gebrachte und zur Verwendung im Freien geeignete Geräte und Maschinen. Gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor sind mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern, Abbauhämmern, Aufbruchhämmern, Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
(3)Absatz 3,Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind Geräte und Maschinen,
die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind,
die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden.
(4)Absatz 4,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/14/EG vom 8. Mai 2000, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 162, in der Fassung der Berichtigung vom 12. Dezember 2000, ABl. Nr. L 311, umgesetzt.
Dokumentnummer
NOR40019977