Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzwerteverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als TRK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 2 ASchG werden die in Anhang II (TRK-Liste) angeführten Werte festgelegt.Als TRK-Werte im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, ASchG werden die in Anhang römisch zwei (TRK-Liste) angeführten Werte festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzusehende Konzentration angegeben werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR40020029