Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzwerteverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Handhabung der Anhänge I und IIHandhabung der Anhänge römisch eins und römisch zwei
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,In Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:In Anhang römisch eins und Anhang römisch zwei werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:
als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit „ml/m³“ (Milliliter pro Kubikmeter) oder „ppm“ (parts per million) und
als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und Luftdruck abhängigen Einheit „mg/m³“ (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).
(2)Absatz 2,Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen.Ergeben sich zwischen den in Absatz eins, genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Absatz eins, Ziffer eins, auszugehen.
(3)Absatz 3,In Anhang I und Anhang II werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in „mg/m³“ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.In Anhang römisch eins und Anhang römisch zwei werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in „mg/m³“ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.
(4)Absatz 4,In Anhang I (Spalte 10) sindIn Anhang römisch eins (Spalte 10) sind
sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit „S“ gekennzeichnet und
Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit „H“ gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.
(5)Absatz 5,In Anhang I sind MAK-Werte für SchwebstoffeIn Anhang römisch eins sind MAK-Werte für Schwebstoffe
mit „E“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und
mit „A“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.
(6)Absatz 6,In Anhang I (Spalte 3 und 4) finden sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen Verweise aufIn Anhang römisch eins (Spalte 3 und 4) finden sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen Verweise auf
Anhang II (TRK-Liste), sofern ein TRK-Wert besteht oderAnhang römisch zwei (TRK-Liste), sofern ein TRK-Wert besteht oder
Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe), sofern für den Stoff kein MAK-Wert festgesetzt ist.Anhang römisch drei (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe), sofern für den Stoff kein MAK-Wert festgesetzt ist.
(7)Absatz 7,In Anhang II werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m³) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs II hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.In Anhang römisch zwei werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m³) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs römisch zwei hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR40020035