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§ 9 GKV

Fassungen
01.10.2001 bis 30.06.2006 — BGBl. II Nr. 253/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute31.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 339/2025
§ 920.12.201130.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 429/2011
§ 901.10.200719.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 243/2007
§ 901.07.200630.09.2007 § → § BGBl. II Nr. 242/2006
§ 901.10.200130.06.2006 BGBl. II Nr. 253/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. II Nr. 253/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006danach: BGBl. II Nr. 242/2006

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Handhabung der Anhänge römisch eins und römisch zwei

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In Anhang römisch eins und Anhang römisch zwei werden MAK-Werte und TRK-Werte von Gasen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben:
    1. Ziffer eins
      als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luftdruck unabhängigen Einheit „ml/m³“ (Milliliter pro Kubikmeter) oder „ppm“ (parts per million) und
    2. Ziffer 2
      als in der Einheit des Luftvolumens befindliche Masse eines Stoffes in der von Temperatur und Luftdruck abhängigen Einheit „mg/m³“ (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20 °C und einen Luftdruck von 1013 hPa (1013 mbar).
  2. Absatz 2,Ergeben sich zwischen den in Absatz eins, genannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Absatz eins, Ziffer eins, auszugehen.
  3. Absatz 3,In Anhang römisch eins und Anhang römisch zwei werden MAK-Werte und TRK-Werte von nichtflüchtigen Schwebstoffen in „mg/m³“ (Milligramm pro Kubikmeter) angegeben.
  4. Absatz 4,In Anhang römisch eins (Spalte 10) sind
    1. Ziffer eins
      sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittlichem Maß auslösen, mit „S“ gekennzeichnet und
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Verwendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit „H“ gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung weist jedoch nicht auf eine eventuelle Hautreizungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann.
  5. Absatz 5,In Anhang römisch eins sind MAK-Werte für Schwebstoffe
    1. Ziffer eins
      mit „E“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und
    2. Ziffer 2
      mit „A“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen.
  6. Absatz 6,In Anhang römisch eins (Spalte 3 und 4) finden sich bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen Verweise auf
    1. Ziffer eins
      Anhang römisch zwei (TRK-Liste), sofern ein TRK-Wert besteht oder
    2. Ziffer 2
      Anhang römisch drei (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe), sofern für den Stoff kein MAK-Wert festgesetzt ist.
  7. Absatz 7,In Anhang römisch zwei werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m³) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs römisch zwei hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3 : 1 eine Länge von mehr als fünf Mikrometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40020035