Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzwerteverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
2. Abschnitt
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
Einstufung und Unterteilung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) genannt sind oderin Anhang römisch drei (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) genannt sind oder
nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.
(2)Absatz 2,Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und
Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR40020036