Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzwerteverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Schutz- oder Arbeitskleidung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,ArbeitgeberInnen müssen den ArbeitnehmerInnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:
geeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 69 und 70 ASchG odergeeignete Schutzkleidung im Sinne der Paragraphen 69 und 70 ASchG oder
geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 71 Abs. 2 ASchG, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, undgeeignete Arbeitskleidung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, ASchG, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und
getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
(2)Absatz 2,ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass
persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird, und
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, nur in geschlossenen Behältern aus der Arbeitsstätte befördert werden.
Schlagworte
Schutzkleidung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR40020040