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§ 15 GKV

Fassungen
01.10.2001 bis 19.12.2011 — BGBl. II Nr. 253/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute03.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 382/2020
§ 1525.10.201702.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 288/2017
§ 1520.12.201124.10.2017 § → § BGBl. II Nr. 429/2011
§ 1501.10.200119.12.2011 BGBl. II Nr. 253/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. II Nr. 253/2001

Außerkrafttretensdatum

19.12.2011danach: BGBl. II Nr. 429/2011

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Umluftverbot und Ausnahmen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen ist die Rückführung von Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).
  2. Absatz 2,Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Absatz 4, vorliegen.
  3. Absatz 3,Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Absatz 4, vorliegen und
    1. Ziffer eins
      wegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert werden kann oder
    2. Ziffer 2
      das Absauggerät ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet wird:
      1. Litera a
        zur Oberflächenreinigung (Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen),
      2. Litera b
        zur Absaugung von handgeführten Arbeitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder
      3. Litera c
        zur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wechselnden Einsatzstellen.
  4. Absatz 4,Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Absatz 2 und 3 vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Bei den eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen muss es sich um Schwebstoffe handeln, für die ein TRK-Wert festgelegt ist.
    2. Ziffer 2
      Die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte müssen nachweislich (zB hinsichtlich der Filter und der Werte nach Litera b und c durch Prüfzertifikat des Herstellers) folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Litera a
        der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m³) pro Stunde anzunehmen ist,
      2. Litera b
        die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten,
      3. Litera c
        die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m³ nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40020041