Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58fParagraph 58 f
Text
§ 58f. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 58d oder § 58e hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.Paragraph 58 f, (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach Paragraph 58 d, oder Paragraph 58 e, hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(3)Absatz 3,Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
den Antritt eines Karenzurlaubes oder
den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 58e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach Paragraph 58 e, kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5)Absatz 5,Während einer Freistellung nach § 58e sind die §§ 12 bis 13b nicht anzuwenden.Während einer Freistellung nach Paragraph 58 e, sind die Paragraphen 12 bis 13 b nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6,Das Ausmaß der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung betragen.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Dokumentnummer
NOR40020435