Rechtstracker.at

§ 58f LDG 1984

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 86/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58f01.01.200231.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 87/2002 · aufgehoben
§ 58f01.09.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 58f01.10.200031.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 58f01.01.199830.09.2000 BGBl. I Nr. 127/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 f

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 86/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 87/2002

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 58 f, (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach Paragraph 58 d, oder Paragraph 58 e, hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

  1. Absatz 2,Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. Ziffer eins
      den Antritt eines Karenzurlaubes oder
    2. Ziffer 2
      den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    3. Ziffer 3
      eine Suspendierung oder
    4. Ziffer 4
      eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
    5. Ziffer 5
      ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach Paragraph 58 e, kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
  4. Absatz 5,Während einer Freistellung nach Paragraph 58 e, sind die Paragraphen 12 bis 13 b nicht anzuwenden.
  5. Absatz 6,Das Ausmaß der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung betragen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40020435