Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltmanagementgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 4 zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-V II zu beziehen.Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages gemäß Absatz 4, zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den Paragraphen 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs römisch fünf der EMAS-V römisch zwei zu beziehen.
(2)Absatz 2,Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben können.
(3)Absatz 3,Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Abs. 1 und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich zu informieren.Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz eins und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Absatz 2, unverzüglich zu informieren.
(4)Absatz 4,Die Zulassungsstelle kann eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund eines Antrages der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-V II begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1 Abs. 4, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein von dem Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vornehmen.Die Zulassungsstelle kann eine Überprüfung im Sinne des Absatz eins, auch auf Grund eines Antrages der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 4 und 5 Punkt 5 der EMAS-V römisch zwei begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß Paragraph eins, Absatz 4,, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein von dem Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40020450