Rechtstracker.at

§ 13 UMG

Fassungen
08.08.2001 bis 02.08.2004 — BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute19.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2013
§ 1303.08.200418.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 99/2004
§ 1308.08.200102.08.2004 BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

08.08.2001BGBl. I Nr. 96/2001

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004danach: BGBl. I Nr. 99/2004

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Widerruf der Zulassung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß Paragraphen 2, 4 und 5 wegfallen oder
    2. Ziffer 2
      die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach Paragraph 9, erschlichen wurde oder
    3. Ziffer 3
      der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-V römisch zwei verstoßen hat oder
    4. Ziffer 4
      der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde oder
    5. Ziffer 5
      der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-V römisch zwei für gültig erklärt hat oder
    6. Ziffer 6
      der Umweltgutachter eine grob mangelhafte Erklärung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, abgegeben hat.
  2. Absatz 2,Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist je nach Art des Verstoßes durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen oder
    2. Ziffer 2
      die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach Paragraph 9, erschlichen wurde oder
    3. Ziffer 3
      das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-V römisch zwei verstoßen hat.
  3. Absatz 3,Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Informationspflicht über Veränderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder die Auskunftspflicht gemäß Paragraph 11, hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern innerhalb eines Jahres der Umweltgutachter seiner Informationspflicht nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.
  4. Absatz 4,Antragsberechtigt im Sinne der Absatz eins bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.
  5. Absatz 5,Der Umweltanwalt kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen, dass
    1. Ziffer eins
      der Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Absatz eins bis 3 erfolgte,
    2. Ziffer 2
      seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz eins bis 3 vorliegen,
    3. Ziffer 3
      über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40020453