Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltmanagementgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Umweltgutachterliste
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter - getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen - zu führen, dieDie Zulassungsstelle (Paragraph 7,) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter - getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen - zu führen, die
Name oder Organisationsbezeichnung,
Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1 Abs. 5, für die der Umweltgutachter zugelassen ist,Bezeichnung der Sektoren im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5,, für die der Umweltgutachter zugelassen ist,
zu enthalten hat. Die Umweltgutachterliste ist automationsunterstützt im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.zu enthalten hat. Die Umweltgutachterliste ist automationsunterstützt im Sinne des Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln. (2)Absatz 2,Die Umweltgutachterliste ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40020454