Rechtstracker.at

§ 19 UMG

Fassungen
08.08.2001 bis 18.06.2013 — BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute19.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2013
§ 1908.08.200118.06.2013 BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

08.08.2001BGBl. I Nr. 96/2001

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013danach: BGBl. I Nr. 98/2013

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Besondere Verwaltungsabgaben

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Für die Zulassung von Umweltgutachtern sowie für die Durchführung der Aufsicht über Umweltgutachter (Paragraph 10,) sind vom Umweltgutachter Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung einer Organisation sind vom Eintragungswerber besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.
  3. Absatz 3,Die Pauschalbeträge nach Absatz eins und 2 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung einer Zulassung eines Umweltgutachters und Eintragung eines Standortes erforderlichen Zeit, nach der Zahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen sonstigen Aufwendungen (insbesondere Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, Kosten für ADV-Ausstattung, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu ermitteln. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist Paragraph 53 a, AVG anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Zulassungsstelle kann für die Tätigkeit im Rahmen der Notifizierung und Aufsicht von Umweltgutachtern aus anderen Mitgliedstaaten eine angemessene Gebühr einheben. Diese Gebühr ist nach der für die Vorarbeiten und Durchführung der Notifizierung und der Aufsicht erforderlichen Zeit, nach der Anzahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden sonstigen Aufwendungen, insbesondere der Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ermitteln. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist Paragraph 53 a, AVG anzuwenden.

Schlagworte

Materialgebühr, BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40020459