(1)Absatz eins,Änderungen von Anlagen, die nach dem AWG, der GewO 1994, dem WRG 1959, dem Forstgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Schifffahrtsgesetz, dem LRG-K, dem IG-L, dem Rohrleitungsgesetz, dem Gaswirtschaftsgesetz, dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, dem Eisenbahngesetz, dem Luftfahrtgesetz, dem Strahlenschutzgesetz, dem Bäderhygienegesetz und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesen und dabei mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn
die Organisation über die geplante Änderung in angemessener Frist vor der Anzeige an die Behörde über das Vorhaben die wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit in einer geeigneten Weise informiert hat,
die die Anlage betreibende Organisation gemäß der EMAS-V II und dem § 16 Abs. 1 in das Organisationsverzeichnis eingetragen ist,die die Anlage betreibende Organisation gemäß der EMAS-V römisch zwei und dem Paragraph 16, Absatz eins, in das Organisationsverzeichnis eingetragen ist,
der Behörde die Änderung angezeigt wird,
die Umwelterklärung vorgelegt wird,
eine verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung des Umweltgutachters vorgelegt wird,
dass durch die Anlagenänderung eine im letztbegutachteten Umweltprogramm angeführte Maßnahme, die pro Produktionseinheit oder erbrachter Leistung zur Reduktion des Ressourcenverbrauches und der Belastung der Umwelt führt, umgesetzt werden soll,
welche Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung gesetzt werden sollen,
dass die Änderung der Anlage dem Stand der Technik entspricht und die nach den Materienvorschriften des Bundes zu schützenden Umweltinteressen und Parteienrechte nicht beeinträchtigt werden,
gegen die Änderung innerhalb der Kundmachungsfrist (Abs. 2) keine Einwendungen von Parteien erhoben werden undgegen die Änderung innerhalb der Kundmachungsfrist (Absatz 2,) keine Einwendungen von Parteien erhoben werden und
die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere der sicherheitstechnischen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Belange, glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind.
Zur Abgrenzung zwischen diesen öffentlichen Interessen und den Umweltinteressen (Z 5 lit. c) hat die Behörde Anhang VI der EMAS-V II heranzuziehen. Die Behörde hat nur das Vorliegen der Erklärung gemäß Z 4, jedoch nicht deren materielle Richtigkeit zu überprüfen.Zur Abgrenzung zwischen diesen öffentlichen Interessen und den Umweltinteressen (Ziffer 5, Litera c,) hat die Behörde Anhang römisch sechs der EMAS-V römisch zwei heranzuziehen. Die Behörde hat nur das Vorliegen der Erklärung gemäß Ziffer 4,, jedoch nicht deren materielle Richtigkeit zu überprüfen.