Rechtstracker.at

§ 21 UMG

Fassungen
08.08.2001 bis 02.08.2004 — BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute19.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2013
§ 2103.08.200418.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 99/2004
§ 2108.08.200102.08.2004 BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

08.08.2001BGBl. I Nr. 96/2001

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004danach: BGBl. I Nr. 99/2004

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch drei. Abschnitt

Verwaltungsvereinfachungen für EMAS-Organisationen

Anzeigeverfahren bei Änderungen von Anlagen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Änderungen von Anlagen, die nach dem AWG, der GewO 1994, dem WRG 1959, dem Forstgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Schifffahrtsgesetz, dem LRG-K, dem IG-L, dem Rohrleitungsgesetz, dem Gaswirtschaftsgesetz, dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, dem Eisenbahngesetz, dem Luftfahrtgesetz, dem Strahlenschutzgesetz, dem Bäderhygienegesetz und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesen und dabei mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn
    1. Ziffer eins
      die Organisation über die geplante Änderung in angemessener Frist vor der Anzeige an die Behörde über das Vorhaben die wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit in einer geeigneten Weise informiert hat,
    2. Ziffer 2
      die die Anlage betreibende Organisation gemäß der EMAS-V römisch zwei und dem Paragraph 16, Absatz eins, in das Organisationsverzeichnis eingetragen ist,
    3. Ziffer 3
      der Behörde die Änderung angezeigt wird,
    4. Ziffer 4
      die Umwelterklärung vorgelegt wird,
    5. Ziffer 5
      eine verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung des Umweltgutachters vorgelegt wird,
      1. Litera a
        dass durch die Anlagenänderung eine im letztbegutachteten Umweltprogramm angeführte Maßnahme, die pro Produktionseinheit oder erbrachter Leistung zur Reduktion des Ressourcenverbrauches und der Belastung der Umwelt führt, umgesetzt werden soll,
      2. Litera b
        welche Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung gesetzt werden sollen,
      3. Litera c
        dass die Änderung der Anlage dem Stand der Technik entspricht und die nach den Materienvorschriften des Bundes zu schützenden Umweltinteressen und Parteienrechte nicht beeinträchtigt werden,
    6. Ziffer 6
      gegen die Änderung innerhalb der Kundmachungsfrist (Absatz 2,) keine Einwendungen von Parteien erhoben werden und
    7. Ziffer 7
      die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere der sicherheitstechnischen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Belange, glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind.
    Zur Abgrenzung zwischen diesen öffentlichen Interessen und den Umweltinteressen (Ziffer 5, Litera c,) hat die Behörde Anhang römisch sechs der EMAS-V römisch zwei heranzuziehen. Die Behörde hat nur das Vorliegen der Erklärung gemäß Ziffer 4,, jedoch nicht deren materielle Richtigkeit zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Änderungen gemäß Absatz eins, sind der Behörde anzuzeigen, die das Projekt unverzüglich bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen hat und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in einer in der Gemeinde verbreiteten Zeitung kundzumachen hat. Werden gegen diese Änderung binnen drei Wochen ab Kundmachung keine Einwendungen von Personen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes Parteistellung haben, erhoben, verlieren diese ihre Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat eine Kopie der Änderungsanzeige und der Erklärung des Umweltgutachters (Absatz eins, Ziffer 5,) unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln, das binnen drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen des Projekts Stellung zu nehmen hat.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat binnen sieben Wochen nach Anzeige des Projekts diese Anzeige mit Bescheid, allenfalls unter Vorschreibung von sicherheitstechnischen, arbeitnehmerschutzrechtlichen oder anderen öffentlichen Interessen (Ziffer 7,) betreffende Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch die Behörde gilt als Genehmigung der angezeigten Änderung im Sinne der in Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften des Bundes. Die Behörde hat diese Kenntnisnahme an die sonst für die Anlagenänderung nach den bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Durch Absatz eins, wird die Genehmigungsfreiheit der Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes nicht berührt. Absatz eins, gilt nicht für die Änderungen jener Teile von Anlagen, die nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig sind oder die in Anlage 3 der GewO 1994, Anlage 1 des AWG oder in Anhang römisch eins der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26, aufgezählt sind.
  6. Absatz 6,Eine Einschränkung der Haftung des Umweltgutachters in Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 5, ist gegenüber geschützten Dritten unwirksam.
  7. Absatz 7,Ein Umweltgutachter, der keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, darf eine Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, nicht abgeben.
  8. Absatz 8,Der Umweltgutachter hat die Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung an die Zulassungsstelle zu übermitteln. Die Behörde hat den Zulassungsumfang des Umweltgutachters nicht zu prüfen.
  9. Absatz 9,Behörde im Sinne des Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40020461