Rechtstracker.at

§ 26 UMG

Fassungen
08.08.2001 bis 02.08.2004 — BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute19.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2013
§ 2603.08.200418.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 99/2004
§ 2608.08.200102.08.2004 BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

08.08.2001BGBl. I Nr. 96/2001

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004danach: BGBl. I Nr. 99/2004

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Entfall von Meldepflichten

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,EMAS-Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen Behörden von diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn die EMAS-Organisation nicht mehr im Organisationsverzeichnis eingetragen ist (Paragraph 16, Absatz 3,), die Eintragung ausgesetzt wurde (Paragraph 16, Absatz 3,) oder die Organisation nicht mehr in der der Behörde bekannt gegebenen Weise den Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten entspricht. Bestehen begründete Zweifel, ob die von der EMAS-Organisation gewählte Form der in Absatz eins, genannten Pflichten gleichwertig ist, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2,Für EMAS-Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten:
    1. Ziffer eins
      Änderungsmeldung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AWG;
    2. Ziffer 2
      die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Umweltinformationsgesetz und
    3. Ziffer 3
      Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 14, AWG hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40020466