Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltmanagementgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 29.Paragraph 29,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 500 000 S, ab 1. Jänner 2002 bis 36 300 Euro zu bestrafen, wer als
Umweltgutachter gegen den Anhang V der EMAS-V II oder § 6 verstößt,Umweltgutachter gegen den Anhang römisch fünf der EMAS-V römisch zwei oder Paragraph 6, verstößt,
Umweltgutachter entgegen § 21 Abs. 7 Erklärungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 ohne den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgibt oder diese Erklärungen sowie den Nachweis der ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 21 Abs. 8 nicht an die Zulassungsstelle übermittelt,Umweltgutachter entgegen Paragraph 21, Absatz 7, Erklärungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, ohne den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgibt oder diese Erklärungen sowie den Nachweis der ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 21, Absatz 8, nicht an die Zulassungsstelle übermittelt,
Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-V II die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. 8 EMAS-V II verwendet,Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-V römisch zwei die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Artikel 8, EMAS-V römisch zwei verwendet,
Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 oder einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1 die Anlage betreibt.Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 3, oder einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz eins, die Anlage betreibt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40020469