Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über die FMA
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufsicht über die FMA insbesondere dahin auszuüben, dass die FMA die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck, Auskünfte der FMA über alle Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht einzuholen. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen.Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, zu dem in Absatz eins, genannten Zweck, Auskünfte der FMA über alle Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht einzuholen. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen.
(3)Absatz 3,Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen binnen vier Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten. In diesen Bericht sind insbesondere ein Überblick über ihre aufsichtliche Tätigkeit und über die Lage der Finanzwirtschaft aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40020502