Rechtstracker.at

§ 4 BB-PG

Fassungen
01.10.2000 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 86/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 401.01.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 401.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 401.01.200331.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 401.10.200031.12.2002 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. I Nr. 86/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Abschnitt römisch zwei

Ruhebezug

Anspruch auf Ruhegenuss

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
  2. Absatz 2,Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
  3. Absatz 3,Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
  4. Absatz 4,Wird ein Beamter infolge
    1. Litera a
      eines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder
    2. Litera b
      einer ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung zur weiteren Eisenbahndienstleistung oder zu einem zumutbaren Erwerb unfähig,
    so besteht der Anspruch nach Absatz eins, ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40020560