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§ 14a BB-PG

Fassungen
01.10.2000 bis 30.06.2004 — BGBl. I Nr. 86/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14a heute01.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 134/2004
§ 14a01.10.200030.06.2004 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. I Nr. 86/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. I Nr. 134/2004

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
  3. Absatz 3,Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Absatz 2, heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Absatz 2, heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Lässt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuss nicht ermitteln, so gelten 120% der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.

Schlagworte

Witwenversorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40020576