Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Übergangsbeitrag
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37a sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 37 a sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wird ein Kind nachgeboren, so ist der Übergangsbeitrag auf den gebührenden Witwenversorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR40020583