Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37aParagraph 37 a
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Wertausgleich
§ 37a.Paragraph 37 a,
Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach § 299a ASVG gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz unter denselben Voraussetzungen zu denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben Höhe. Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach Paragraph 299 a, ASVG gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz unter denselben Voraussetzungen zu denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben Höhe.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40020630