Rechtstracker.at

§ 56 BB-PG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 86/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 5601.01.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 86/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 86/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 87/2002

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Übt ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
    2. Ziffer 2
      Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Vom Gesamteinkommen ruhen, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,
      1. Litera a
        von den ersten 12 000 S 0%,
      2. Litera b
        von den weiteren 6 000 S 30%,
      3. Litera c
        von den weiteren 6 000 S 40% und
      4. Litera d
        von allen weiteren Beträgen 50%.
    4. Ziffer 4
      Der Ruhensbetrag darf
      1. Litera a
        weder 50% der Vollpension
      2. Litera b
        noch das Erwerbseinkommen
      überschreiten.
    5. Ziffer 5
      Die um den Ruhensbetrag gemäß Ziffer 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
  3. Absatz 3,Mit Ablauf des Monates, in dem der Pensionist sein

65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension

wieder in einen Anspruch auf Vollpension.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40020658